Pfoten und Tatzen – Jack Wolfskin und die Abmahnung

Eva N. Dzepina / Oktober 2009

abmahnungJack Wolfskin mahnt derzeit verstärkt wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen seines als Marke registrierten Tatzenlogos ab. Eine Stellungnahme des Unternehmens gab es auch schon. Adressaten sind Nutzer des Online-Marktplatzes DaWanda für Unikate und Selbstgemachtes - also meist kunsthandwerklich begabte Damen, die Stofftiere, Taschen oder Katzendecken selbst herstellen und deren Produkte mit Pfotenabdrücken verziert sind. Auch der Betreiber des Portals DaWanda erhält wohl Post von Jack Wolfskin und entfernt die vermeintlich rechtswidrigen Angebote von der Seite. Besonders auffällig ist, dass offenbar nicht nur identische sondern auch der Jack Wolfskin-Tatze ähnliche Pfotenabdrucksdarstellungen den Markeninhabern ein Dorn im Auge sind.

Abmahnung wegen »Autoflirt«

Tobias H. Strömer / Januar 2005

abmahnungSeit Mitte Januar 2005 macht ein »Verein Autoflirt« von sich reden, der Verwender der Zeichenfolge »Autoflirt« abmahnen lässt. Das erstaunliche daran: Die Abmahnung erreicht die Empfänger nicht etwa auf dem Briefbogen einer Anwaltskanzlei, Absender ist vielmehr ein »Dachverband Industrieobjekte & Kommunale Sicherheit DIKSi«. Dennoch wird unter anderem die Erstattung von Anwaltshonorare in vierstelliger Höhe verlangt.

 

Update: Seit dem Januar 2014 wird erneut abgemahnt.

Domains und Treuhänder

Tobias H. Strömer / Juli 2004

strohmannInternet-Domains werden von Providern häufig im Kundenauftrag registriert. Dann sollten der Kunde auch als Domain-Inhaber eingetragen werden. In der Praxis geschieht das aber nicht immer. Das OLG Celle hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob eine Adresse, die - angeblich - für einen Kunden registriert, aber auf den Namen des Providers in der WHOIS-Datenbank eingetragen wurde, zugunsten eines Dritten, der sich auf ältere Namensrechte berief, freigegeben werden muss. Das OLG Celle sah das so, obwohl der Kunde des eingetragenen Domain-Inhabers selbst Namensträger war.

Freibrief für Kennzeichenverletzungen

Tobias H. Strömer / Dezember 2001

Wer mit der Registrierung einer Internet-Domain fremde Kennzeichenrechte verletzt oder hieran mitwirkt, haftet dem Kennzeicheninhaber gegenüber auf Unterlassung, unter Umständen auch auf Schadensersatz. Wer das Gleiche potentielle mehrere dutzend mal tut, haftete nicht. Das scheint, auf eine Kurzformel reduziert, die Quintessenz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Streit um die Domain „ambiente.de" zu sein. Tatsächlich weist die Entscheidung Ungereimtheiten auf und privilegiert die DENIC e.G. ungerechtfertigt gegenüber anderen Registrierungsstellen.

Das ICANN-Schiedsverfahren - Königsweg bei Domainstreitigkeiten

Tobias H. Strömer  / Juni 2001

Streitigkeiten um Internet-Domains machen auch heute noch den Löwenanteil an den streitigen Auseinandersetzungen im Internet-Recht aus. Wer die Übertragung oder Löschung einer solchen Domain verlangt, hat jedoch oft das Nachsehen, wenn der Domain-Inhaber im Ausland wohnt, weil dort Urteile vor staatlichen Gerichten nur mit erheblichem Aufwand erstritten werden können. Hier helfen seit Ende 1999 die neuen Verfahren vor den Schiedsgerichten der ICANN weiter, weil hier nicht der Domain-Inhaber, sondern die Vergabestelle dazu gebracht wird, die Änderung vorzunehmen. Die Verfahren sind in der Regel kostengünstiger und schneller als Verfahren vor staatlichen Gerichten. Es dauert normalerweise gerade einmal anderthalb bis zwei Monate von der Einreichung des Antrags bis zum Abschluss des Verfahrens. Die Schiedsrichter sind zudem regelmäßig ausgewiesene Fachleute aus dem Bereich des Urheber- und Markenrechts, die Verfahren weniger formell und deshalb flexibler in der Handhabung. Vor allem aber bieten die neuen Regeln die Möglichkeit, sonst von Vornherein aussichtslose Verfahren zu führen. Der Beitrag beschreibt die formellen und materiellen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Übertragung einer Domain.
I. Einführung

Wackelt Heidelberg?

Tobias H. Strömer  / Januar 2001

Seit der Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 8. März 1996 (LG Mannheim CR 1996, 353 - heidelberg.de) schien die Welt für deutsche Gemeinden in Ordnung. Der Glaubenssatz, dass Internet-Nutzer unter einer Domain nach dem Muster »staedtename.de« immer ausschließlich die Gemeinde mit gleichem Namen suchen, schien sich geradezu zu einem Axiom des deutschen Internet-Rechts entwickelt zu haben. Daran mochte auch das vorübergehende Aufflackern des Ansatzes einer Gegenansicht, wie sie die Richter bei der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vorübergehend vertraten, nichts zu ändern (LG Köln CR 1997, 291 - kerpen.de).

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