Anforderungen an Jugendschutzbeauftragten

Tobias H. Strömer / Juli 2002

Anbieter potentiell jugendgefährdender Angebote benötigen nach §§ 7 a GjSM, 8 Abs. 5 MDStV bekanntlich einen Jugendschutzbeauftragten. Der soll das Angebot laufend auf Vereinbarkeit mit jugendschutzrechtlichen Vorschriften prüfen, Ansprechpartner für Nutzer sein und den Anbieter bei der Vertragsgestaltung beraten.

Internet und Strafrecht

Jörg Heidrich  / Februar 2000

smprobleObwohl Juristen nicht müde werden, darauf hinzuweisen, dass das Internet beileibe kein rechtsfreier Raum ist und auch nie war, fühlen sich viele in der scheinbaren Anonymität des Webs sicher. Es wird beleidigt, gelogen und betrogen. Dazu kommen noch eine ganze Reihe von strafbaren Vorgehensweisen, die sich speziell aus der Struktur des Netzes ergeben, die etwa die Nutzung von Warez oder illegalen MP3s. Dabei ist es aber ohne weiteres möglich, die gesuchte Person anhand der im Netz hinterlassenen »digitalen Fußspuren«, etwa in Form der IP-Adresse. Und wer eine eigene Domain betreibt, ist über den Eintrag in die sog. RIPE-Datenbank ohnehin leicht zu identifizieren.

München gegen den Rest der Welt (Anmerkungen zum Compuserver-Urteil)

Tobias H. Strömer / September 1998

Ganz wenige Prozesse werden im internationalen Ausland mit soviel Interesse beobachtet wie das Verfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer der CompuServe GmbH in Unterhaching. Völlig überraschend für nahezu alle Juristen, die sich bisher mit dem Internet ein wenig befaßt haben verurteilte ein Münchener Amtsrichter Herrn Somm zu zwei Jahren Haft auf Bewährung und zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 100.000,00 DM. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt bislang nicht vor.

Peepshows im Internet

Tobias H. Strömer / April 1998

Pornographie darf im Internet angeboten werden, wenn sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff auf solche Angebote haben. Aber dürfen auch Webcam-Bilder und pornographische Videofilme gezeigt werden?

LG Bochum

16.01.24 | Fliegender Gerichtsstand

lg bochumRügt ein Mitbewerber Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen auf einer Website, darf er sich nach § 14 Abs. 2 S. 3 UWG das Gericht, bei dem er klagt, eigentlich nicht mehr aussuchen. Zuständig soll ausschließlich das Gericht am Ort des Beklagten sein. Manche Gerichte sehen das anders und wenden die Einschränkung entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nur auf solche Verstöße an, die ausschließlich im Internet begangen werden können.

Die 12. Zivilkammer beim Landgericht Bochum hat sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, bei dem es um Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und eine falsche Widerrufsbelehrung erging, nunmehr ebenfalls für örtlich zuständig erklärt. Falsche Preisangaben und unrichtige Widerrufsbelehrungen seien auch bei anderen Formen des Fernabsatzes – also etwa des Fernsehmarketings oder bei Katalogverkäufen – denkbar. Deshalb gelte die gesetzliche Einschränkung des »fliegenden Gerichststands« nicht und der Kläger könne sich das Gericht aussuchen. Der stellvertretende Vorsitzende der Kammer räumte in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 allerdings ein, dass nach seiner Kenntnis eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hierzu noch nicht vorliegt.

Das LG Bochum muss selbst auch keine abschließende Entscheidung treffen, weil die Parteien sich verglichen haben.

Von Trademarks und Copyrights

Die Verwendung des vom englischen »registered« abgeleiteten Symbols ® folgt einer aus den Vereinigten Staaten stammenden Praxis und ist dort – im Gegensatz zu den kontinentalen Rechtsordnungen – gesetzlich geregelt; sie ist aber auch in mehreren Mitgliedstaaten  der Europäischen Union weit verbreitet. Wer das Zeichen »®« hinter einen Begriff setzt, erweckt damit den Eindruck, der Begriff sei als Marke geschützt. Zumindest ein Teil des Verkehrs wird hieraus den Rückschluss ziehen, dass das Produkt besonderen Schutz genießt und deshalb besondere Vorzüge hat. Das Zeichen sollte deshalb nur dann verwendet werden, wenn die Marke tatsächlich so eingetragen ist, wie sie wiedergegeben wird. Die Werbung mit einer nicht bestehenden Marke ist nämlich irreführend im Sinne von § 5 UWG, da die Angabe geeignet ist, die Kaufentscheidung des angesprochenen Publikums zu beeinflussen. Unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 UWG liegen und damit wettbewerbsrechtlich irrelevant sein soll ein Verstoß aber dann, wenn die Marke immerhin schon angemeldet ist und kurz vor ihrer Eintragung steht.

Natürlich darf bei der Verwendung des ® nicht der Eindruck erweckt werden, die Marke sei für andere als die tatsächlich geschützten Produkte monopolisiert. Wer das Zeichen »Rechtsanwalt« für Schaumwein hat eintragen lassen, darf auf seiner Kanzleiwebsite nicht als »Rechtsanwalt®« auftreten. Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Zeichen nur im Ausland, nicht aber auch in Deutschland – oder als Gemeinschaftsmarke – eingetragen ist. Die Verwendung des ® erweckt nämlich auch für den informierten und aufgeklärten Verbraucher den Eindruck, der damit gekennzeichnete Begriff sei auch in Deutschland als Marke geschützt. Liegt ein solcher Schutz im Inland nicht vor, ist die Kennzeichnung auch dann irreführend, wenn ein ausländischer Markenschutz tatsächlich besteht. Bei Internetpräsenzen, die sich auch an deutsche Nutzer wenden, sollte deshalb auf die Kennzeichnung verzichtet werden.

Das Zeichen ™ steht demgegenüber im anglo-amerikanischen Rechtskreis für Marken die gerade (noch) nicht eingetragen sind. Wer in Deutschland das Symbol ™ verwendet, soll nach Ansicht des Landgerichts Essen nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG handeln. Internet-Nutzer sollen in dem Zusatz nur eine bei Internet-Auftritten häufige dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert sehen, durch die die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden soll.[1] Auch das KG Berlin geht davon aus, dass es an einer Irreführung fehlt, allerdings deshalb, weil der Verkehr wisse, dass das Zeichen für nicht eingetragene, aber immerhin angemeldete Marken steht.[2] Das erscheint mehr als fraglich. Richtig dürfte sein, dass der Verkehr mit dem ™ die Vorstellung verbindet, es handle sich um eine ausländische eingetragene Marke. Die Verwendung für nicht eingetragene Zeichen dürfte deshalb irreführend und daher unzulässig sein.[3]

Das Gleiche gilt, wenn unberechtigt der Copyright-Vermerk © verwendet wird. Wer tatsächlich ein Urheberrecht oder zumindest ein (ausschließliches) Nutzungsrecht an der mit dem eigenen Namen so beworbenen Ware nicht besitzt, wirbt irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 UWG und damit wettbewerbswidrig.[4] Zwar stammt auch der Copyright-Vermerk aus den USA, er wird aber auch hier als Hinweis auf urheberrechtliche Schutzrechte verstanden.

[1]
LG Essen, Urt. v. 04.06.03, 44 O
18/03 – Leiterplatten I.

[2]           KG
Berlin, Beschl. v. 31.05.13, 5 W 114/13 – Claim
Your Right™.

[3]
LG München I, Urt. v. 23.07.03,
1HK O 1755/03 – Leiterplatten II.

[4]
OLG Düsseldorf, Urt. v.
09.09.08, 20 U 123/08, NJW 2009, 789 –­ Macht über die Karten.

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