Werberecht für Markenartikel

Tobias H. Strömer / September 2001

marke01Immer wieder fragen in der anwaltlichen Praxis Markeninhaber an, ob sie anderen verbieten können, marken- und/oder urheberrechtlich geschützte Waren im Internet zum Verkauf anzubieten. Umgekehrt kämpfen Wiederverkäufer mit Abmahnungen, in denen ihnen untersagt werden soll, die auf der Website feilgebotenen Artikel mit einer Marke zu bezeichnen oder abzubilden. Wer eine Ware erwirbt, darf sie grundsätzlich auch weiterverkaufen. Verstößt er aber gegen Markenrechte, wenn er Dior-Parfum auch als solches verkauft oder urheberrechtlich geschützte Flakons einfach abbildet und damit vervielfältigt?

Unbare Zahlungen beim Grundstückskauf?

geldwäsche pixelio 626537Darf ein Notar bei einem Grundstückskaufvertrag nach der Auflassung auf Veranlassung des Verkäufers einen Umschreibungsantrag auch dann stellen, wenn die Vertragsparteien nicht nachgewiesen haben, dass der Kaufpreis unbar geleistet wurde?

Also (der Lateiner sagt: »vulgo«, was soviel heißen soll wie »unter uns«):  Dürfen Verkäufer und Käufer bei einem Grundstücksverkauf auch mal eben Zahlung aus der Portokasse ausmachen? Auf den ersten Blick spricht der Ende 2022 in Kraft getretene § 16a des Geldwäschegesetz (GwG) dagegen. Da steht nämlich:

Bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf [...] von inländischen Immobilien gerichtet sind, kann eine geschuldete Gegenleistung nur mittels anderer Mittel als Bargeld [...] bewirkt werden.

Nur: Verkäufer und Käufer können sich nach dem Gesetz durchaus jederzeit darauf einigen, dass sie das Grundstück zu anderen als den notariell vereinbarten Konditionen übertragen möchten (also etwa unentgeltlich, gegen hoffentlich ausreichend viele Südseemuscheln oder auch gegen Bargeldzahlung), § 16a Abs. 2 S. 3 GwG. Der Käufer guckt zwar in die Röhre, wenn der Verkäufer nach der Bargeldzahlung dann sein Geld noch mal fordert, § 16a Abs. 1 S. 2 GwG. Wer wirklich Böses im Schilde führt, wird sich als Käufer gegen dieses Risiko aber anderweit absichern.

Wird das Grundstück umgeschrieben, geht das Eigentum natürlich trotzdem über. § 134 BGB, der Rechtsgeschäfte für unwirksam erklärt, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, dürfte unter anderem deshalb nicht greifen, weil § 16a Abs. 2 S. 3 GwG nachträgliche Absprachen ausdrücklich erlaubt.

Entscheidend ist, wie sich der beurkundende Notar in einem solchen Fall verhalten soll.

Der Notar muss sich (etwa durch die Vorlage eines Bankbelegs) grundsätzlich davon überzeugen, dass unbar gezahlt wurde, § 16a Abs. 3 S. 1 GwG. Spannend ist in diesem Zusammenhang, wie der Notar wohl verfahren soll, wenn der Kaufpreis von einem Konto in Uruguay oder Russland überwiesen wurde. Auf Anhieb ist dazu in diesem als nahezu unerschöpflich empfundenen Internetz nichts zu finden, auch nicht in der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 541/22, S. 74). Als Zahlungsbestätigungen sollen nach § 16a Abs. 2 S. 2 GwG ja offenbar alle »an der Transaktion beteiligten Kreditinstitute[n]« geeignet zu sein. Konto scheint für den Gesetzgeber eben Konto zu sein.

Der Notar darf den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt aber stellen, wenn er Verkäufer und Käufer zur Vorlage eines Überweisungsbelegs erfolglos aufgefordert und eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen veranlasst hat. Die Meldung ist aber nur dann erforderlich und - vor allem - überhaupt zulässig, wenn tatsächlich der Verdacht auf Geldwäsche besteht. Es bedarf also objektiver, dem Beweis zugänglicher Umstände; bloße Mutmaßungen und Spekulationen ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht. Zu einer Meldung ins Blaue ist der Notar nicht berechtigt (BeckOK GwG/Pelz GwG § 43 Rdnr. 11).

Eine Meldung darf nach § 43 Abs. 1 GwG nur dann erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass das gezahlte Bargeld aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, der Verdacht auf Terrorismusfinanzierung besteht oder der Käufer dem Verkäufer auf Anforderung nicht offengelegt hat, dass er den Grundstückskauf für einen wirtschaftlich Berechtigten durchführt. Wenn der Käufer also glaubhaft macht, dass der bar gezahlte Kaufpreis aus einer Erbschaft stammt (Erbschein), er ihn gerade gestern von seinem Bankkonto abgehoben (Auszahlungsbeleg) oder ihn aus seinem Kopfkissen gepult hat (gerne »belegt« durch eine rechtlich wohl unverbindliche »eidesstattliche Versicherung«), dürfte die Glaubhaftmachung gelungen sein. Jedenfalls in einem solchen Fall wird der Notar also weder melden müssen noch dürfen. Meldet er unberechtigt, kann das für ihn unangenehm werden. Meldet er unberechtigt nicht, natürlich auch. Der Notar ist also nicht zu beneiden.

Damit dürfte der Notar auch bei Barzahlung umschreiben dürfen.

Eigentlich interessant wird es aber, wenn die Frage aufgeworfen wird, ob der Notar ohne Nachweis einer unbaren Zahlung (mit oder ohne Meldung) umschreiben muss.

Nach unserem selbstredend unmaßgeblichen und nicht minder unfundiert belegten Dafürhalten muss er das. Der Kunde schließt mit dem Notar bei der Beauftragung einen Vertrag, in dem der Notar sich verpflichtet, gegen das gesetzlich vorgesehene Entgelt eine Leistung zu erbringen. Diese Leistung muss er so erbringen, wie der Gesetzgeber das vorsieht. Steigt der Notar plötzlich aus, weil er sich (ungerechtfertigt) weigert, den ihm im Grundstückskaufvertrag erteilten Auftrag zur Eigentumsumschreibung auszuführen, macht er sich zumindest schadensersatzpflichtig. Nach Nachfristsetzung (Werkvertrag!) wird der Verkäufer auf Kosten des alten Notars einen neuen Notar mit der Umschreibung beauftragen dürfen.

Der Europäische Zahlungsbefehl

europaeischer zahlungsbefehl.Wer in Europa grenzüberschreitend Forderungen geltend machen möchte, kann das relativ kostengünstig und rasch im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens tun. Das Zentrale Europäische Mahngericht - für Antragsteller mit Wohnsitz in Deutschland ist das das Amtsgericht Berlin-Wedding - stellt den Zahlungsbefehl der Gegenseite zu. Ab der Zustellung hat die Gegenseite 30 Tage Zeit, die geforderte Geldsumme zurückzuzahlen oder Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zu erheben.

Widerrufsrecht: Jetzt auch für Anwälte und Architekten!

 Christian Franz / Oktober 2009

urteilLange wurde gestritten - und erneut ist eine Streitfrage höchstrichterlich zu Lasten von Online-Händlern entschieden worden (BGH, Urt. v. 30.09.09, VIII ZR 7/09). Auch wenn eine Rechtsanwältin sich Lampen in ihre Kanzlei bestellt, kann sie Verbraucherin im Sinne des Gesetzes sein und damit in den Genuss weit reichender Sonderrechte, nicht zuletzt des Widerrufsrechts, kommen. Gleiches gilt für sonstige Freiberufler. Eine Entscheidung, die die Anwaltschaft in Händlerkreisen sicher nicht beliebter machen wird. Doch wie so oft gibt es Wege, Härten abzufedern:

Wenn Amazon Produkte sperrt

gaensebrunnen stroemerWenn Sie Ihre Waren bei Amazon zum Verkauf anbieten, kann es Ihnen passieren, dass Mitbewerber – regelmäßig mit Sitz im Ausland – ein Design schützen lassen, das Ihrem Produkt entspricht. Das geht ganz einfach. Es reicht nämlich aus, dass ein von Ihnen eingestelltes Produktfoto für eine  geringe Anmeldegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Amt der Europäischen  für geistige Eigentum (EUIPO) als Design oder Geschmacksmuster angemeldet wird. Anschließend wird dann unter Vorlage der Eintragungsurkunde eine Beschwerde bei Amazon eingereicht. Amazon wird Ihr Produkt dann bis zur Löschung der fremden Eintragung sperren. 

Voraussetzung für den dauerhaften Schutz eines Designs ist zwar, dass das eingetragene Muster neu und eigenartig ist. Neu kann es für den Abmelder schión deshlab nicht sein, weil er es ja bei Ihnen abgekupfert hat. Das spielt bei der Eintragung aber keine Rolle, weil eine Prüfung erst im Löschungsverfahren vor dem Amt oder in einem gerichtlichen Verletzungsverfahren erfolgt. Und Amazon reicht es für eine Sperre aus, dass mit der Beschwerde eine Eintragungsurkunde vorgelegt wird. 

Gegen die Sperre können Sie in der Regel nur vorgehen, indem Sie das fremde Design löschen lassen. Das wird regelmäßig auch geschehen, wenn Sie einen Nichtigkeitsantrag stellen. Allerdings dauert es bis zur Löschung viele Monate, in denen Sie Ihr Produkt nicht anbieten können. Amazon wird, muss und kann nämlich nicht prüfen, ob das eingetragene Design hält, was es mit der Eintragungsurkunde verspricht. Darum wird der Plattformanbieter Sie darauf verweisen, enwreder eine auf eine Rücknahme der Beschwerde oder eine Löschung der Eintragung hinzuwirken. Der arglistige Mitbewerber schuldet Ihnen am Ende des TAges zwar Schadensersatz. Den werden Sie vor einem Gericht in Shenzen aber kaum durchsetzen wollen.

Deshalb empfehlen wir dringend, vor dem Angebot von Produkten für relativ kleines Geld vorsorglich ein eigenes Design anzumelden, auch wenn die Schutzvoraussetzungen eigentlich gar nicht vorliegen. Dann können Sie bei Amazon nämlich im Ernstfall eine Designurkunde mit älterem Datum vorlegen.

EuGH

EuGH, Urt. v. 02.07.20, C-684/19 - Fahrradsattel

eughDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 16. Februar 2023 (Rs. C-472/21 – Monz Handelsgesellschaft International) die Auslegung der Erfordernisse der "Sichtbarkeit" und "bestimmungsgemäßen Verwendung" von Bauteilen von komplexen Erzeugnissen gemäß der Design-Richtlinie 98/71/EG klargestellt. Der Fall betraf ein Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bezüglich eines Designs für die Unterseite eines Fahrradsattels.

Der EuGH entschied, dass ein Bauteil eines komplexen Erzeugnisses designrechtlichen Schutz genießt, wenn es während der normalen Verwendung sichtbar bleibt. Dabei ist die "bestimmungsgemäße Verwendung" weit auszulegen und umfasst Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie Handlungen, die der Endbenutzer üblicherweise während dieser Verwendung durchführt, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur. Die Beurteilung erfolgt aus der Sicht des Endbenutzers und eines außenstehenden Beobachters.

Der EuGH betonte, dass die Sichtbarkeit nicht nur aus Sicht des Herstellers oder des Endbenutzers zu beurteilen ist. Das Design muss bei einer solchen Verwendung sichtbar bleiben, jedoch ist nicht erforderlich, dass das Bauelement zu jedem Zeitpunkt vollständig sichtbar ist. Die weite Auslegung der "bestimmungsgemäßen Verwendung" erweitert die designrechtlichen Schutzmöglichkeiten von komplexen Erzeugnissen erheblich.

Der konkrete Fall betraf die Unterseite eines Fahrradsattels, für die das DPMA den Schutz bestätigte. Das Bundespatentgericht (BPatG) erklärte das Design jedoch für nichtig. Die Entscheidung des EuGH stärkt den Schutz für komplexe Erzeugnisse und verdeutlicht, dass auch innenliegende Bauteile wie Motoren designrechtlichen Schutz genießen können. Die Berücksichtigung der Sicht eines außenstehenden Beobachters verstärkt diesen Schutz zusätzlich.

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