Der Vertrag eines Internet Providers, der ein virtuelles Kaufhaus betreibt, mit Anbietern, die in diesem Kaufhaus einen Shop unterhalten wollen, ist als Dauerschuldverhältnis mit dienstvertraglichem Charakter zu qualifizieren. Dieses Dauerschuldverhältnis kann fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grunds gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt unter anderem dann vor, wenn eine Verbindung zur Homepage des Shop-Betreibers nur hergestellt werden kann, wenn der Kunde die vom Provider versandten Cookies akzeptiert und diese Cookies nicht für das Angebot des Providers erforderlich sind.