Informiert das Luftfahrtunternehmen den Reisenden nicht über die Möglichkeit, bei Flugverspätung eine Entschädigung verlangen zu können, muss es auch die Kosten eines mit der Geltendmachung des Anspruchs beauftragten Rechtsanwalts erstatten. Darauf, ob der Beförderer sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechstanwalts bereits in Verzug befand, kommt es nicht an.
Wir waren an dem Verfahren als Kläger beteiligt.
Streitwert: 400,00 €
Amtsgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. Juli 2023, 12c C 16/23