Die von der Firmenauskunft P.U.R. im Rahmen ihres Internet-Verzeichnisses erbrachten Leistungen sind quasi wertlos. Der Vertrag über die Aufnahme in ihr Internet-Verzeichnis ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Wuchers nichtig.
Amtsgericht Köln
Urt. v. 30. März 2022, 144 C 178/21
Streitwert: 2.973,81 €